In Kurz­ar­beit ver­rin­gern die Mit­ar­bei­ter ihre Arbeits­zeit und erhal­ten den­noch den Groß­teil ihres bis­he­ri­gen Ent­gelts wei­ter. Die Ersatz­ra­ten betra­gen unver­än­dert bei 80, 85 und 90 Pro­zent. Im Rah­men der Coro­na-Kurz­ar­beit wird der größ­te Teil der Mehr­kos­ten, die sich für Arbeit­ge­ber im Ver­gleich zur erhal­te­nen Arbeits­leis­tung erge­ben, vom AMS ersetzt. Die sog Pha­se 3 der Kurz­ar­beit dau­ert bis zum 1. März 2020, sie star­te­te mit 1. Okto­ber 2020. Für sog Lock­down-Betrie­be gel­ten wei­ters Erleich­te­run­gen, sie sind Unter­neh­men aus Bran­chen, die in einer eige­nen Bei­la­ge zur Kurz­ar­beits­richt­li­nie auf­ge­lis­tet und ent­spre­chen grund­sätz­lich jenen, die in der Richt­li­nie für die Umsatz­ver­gü­tung genannt sind.

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