Als CO2/km-Werte, die für die Sachbezugswerte und die NoVA (Fahrzeuge M1, N1) herangezogen werden, sind ab 1. Jänner 2020 voraussichtlich ausschließlich die nach dem WLTP-Messverfahren ermittelten CO2-Emissionen maßgeblich, so eine Info des BMF. Für 2019 gilt eine Übergangsregelung. Für Neuzulassungen ab dem 1. September 2018 werden noch die (niedrigeren) Werte des Vorgängermessverfahrens NEFZ, die (als Korrelationswerte) im Zulassungsschein ausgewiesen sind, für die Besteuerung bis Ende 2019 herangezogen (Rückrechnung mittels Unionsapplikation CO2MPAS). Für Fahrzeuge mit dem alten NEFZ-Wert gibt es keine Änderungen. Für die Sachbezugsregelung (1,5 % oder 2 %) gilt die Erstzulassung.

Auswirkungen des WLTP-Messverfahren auf Sachbezug und NoVA
