Mit der 39. Novel­le des Kraft­fahr­ge­set­zes wer­den zahl­rei­che Erleich­te­run­gen ein­ge­führt. So gilt nun auch das Zube­hör von Krä­nen als unteil­ba­re Ladung und kann dadurch mit einem Mobil­kran mit­trans­por­tiert wer­den. Holz darf nun gene­rell mit 44t aus dem Wald trans­por­tiert wer­den, die Ein­schrän­kung auf Rund­holz fällt weg. Die Aus­nah­me des Orts­li­ni­en­ver­kehrs von der manu­el­len Nach­trags­pflicht wird bis 31. Dezem­ber 2024 ver­län­gert. Fahr­zeu­ge für die Lie­fe­rung von Trans­port­be­ton wer­den von den Rege­lun­gen zur Fahrt­un­ter­bre­chung aus­ge­nom­men. Ein­zel­un­ter­neh­mer kön­nen nun wäh­len, ob sie das Fir­men­fahr­zeug an ihrem Haupt­wohn­sitz oder am Sitz des Unter­neh­mens zulas­sen wol­len. Die Ände­run­gen gel­ten groß­teils ab 16. Dezem­ber 2020 bzw ab 1. Jän­ner 2021.

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