Mit der 39. Novelle des Kraftfahrgesetzes werden zahlreiche Erleichterungen eingeführt. So gilt nun auch das Zubehör von Kränen als unteilbare Ladung und kann dadurch mit einem Mobilkran mittransportiert werden. Holz darf nun generell mit 44t aus dem Wald transportiert werden, die Einschränkung auf Rundholz fällt weg. Die Ausnahme des Ortslinienverkehrs von der manuellen Nachtragspflicht wird bis 31. Dezember 2024 verlängert. Fahrzeuge für die Lieferung von Transportbeton werden von den Regelungen zur Fahrtunterbrechung ausgenommen. Einzelunternehmer können nun wählen, ob sie das Firmenfahrzeug an ihrem Hauptwohnsitz oder am Sitz des Unternehmens zulassen wollen. Die Änderungen gelten großteils ab 16. Dezember 2020 bzw ab 1. Jänner 2021.
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