Mit der 3. COVID-19-Maß­nah­men-VO vom 25. Okto­ber 2021 wur­de die 3‑G-Regel am Arbeits­platz ein­ge­führt. Bis ein­schließ­lich 14. Novem­ber 2021 gilt eine Über­gangs­frist: In der Arbeits­stät­te muss in die­ser Zeit durch­ge­hend eine FFP2-Mas­ke getra­gen wer­den, wenn man kei­nen 3‑G-Nach­weis besitzt. Ab dann darf die Arbeits­stät­te nur noch geimpft, gene­sen oder eben getes­tet betre­ten wer­den, wenn man mit ande­ren Per­so­nen im Job in Kon­takt kommt. Das Gesund­heits­mi­nis­te­ri­um hat einen Leit­fa­den ver­öf­fent­licht. Link zum WKO Aus­hang zu 3‑G am Arbeits­platz (PDF).

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